Beförderung von Rollstühlen in PKW neu geregelt

15.12.2017

Beförderung von Rollstühlen in PKW neu geregelt(SH-NEWS 2017/126 vom 01.12.2017)

Sicherheitsgurte anlegen

(BAG SH) Durch die „Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 17.06.2016 wurden die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geändert.

§ 21a Abs. 1 Satz 1 StVO bestimmt, dass bei der Beförderung von Personen im Rollstuhl Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein müssen. 
Dies gilt jetzt auch für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und kann mit einem Bußgeld verwarnt werden.

Eine Befreiung von der Gurtpflicht ist nur ausnahmsweise möglich, wenn das Anlegen eines Sicherheitsgurtes aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

§ 35a Abs. 4a und b StVZO regelt für Personenkraftwagen (PKW) eine Pflicht zur Ausrüstung mit Rollstuhlstellplätzen, wenn Rollstuhlfahrer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden. Gemäß § 35a Absatz 4a Satz 2 StVZO muss jeder Rollstuhlstellplatz im PKW mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgestattet sein. 
Die Vorschrift regelt lediglich die fahrzeugseitige Ausrüstung mit Rückhaltesystemen, sie enthält keine Anforderungen an die Ausstattung von Rollstühlen für die Beförderung in PKW.

Weitere Einzelheiten können einer ausführlichen Information des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) entnommen werden, zu finden unter 

BV Körper- und Mehrfachbehinderte (Stichwort: Kraftknoten/Beförderung im Rollstuhl).