Maßnahmen zum Erhalt der sozialen Infrastruktur in Sachsen verabschiedet (SH-NEWS 2020/045 vom 20.05.2020)

20.05.2020

Regelungen zu coronabedingten Ausfällen bei geförderten sozialen
Projekten und Aufgaben

(PM; Red/mbg) Auch gemeinnützige eingetragene Vereine und Verbände, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, gemeinnützige Stiftungen, Schullandheime, Familienbildungs- und Ferienstätten, Naturfreundehäuser, KiEZe (Kinder- und Jugenderholungsstätten), Jugendherbergen, Ehrenamts-, Demokratie- und Integrationsprojekte wurden durch die getroffenen Maßnahmen in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt.
Aus diesem Grund hatte sich der Freistaat schon im April dazu entschieden, die Förderung von Projekten und Maßnahmen auch dann fortzusetzen, wenn sie aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation nicht wie geplant realisiert werden können.

Nunmehr wurde es jedoch auch notwendig, dass die Vereine bzw. Einrichtungen selbst in der jetzigen Ausnahmesituation unterstützt werden. Dazu legte das Sozialministerium eine Soforthilfe-Richtlinie für soziale Vereine und Jugendübernachtungsstätten auf, die heute durch Beschluss des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages mit den notwendigen Finanzen ausgestattet wurde.

Sozialministerin Petra Köpping: »Ich bin froh, dass wir diesen Schutzschirm für unsere soziale Landschaft in Sachsen beschlossen haben. In vielen Institutionen und Projekten Einrichtungen sind Menschen für Menschen da. Sie unterstützen, geben Halt und beraten.
Die Coronavirus-Pandemie zeigt uns gerade überdeutlich: Menschen brauchen Menschen. Und wir brauchen dazu die Vielzahl an großen und kleinen Verbänden, Vereine und Einrichtungen. ..... Dass wir auch in Zukunft diese Menschen und ihre Vereine haben, die für anderen Menschen da sind: dafür ist es richtig und wichtig gemeinsam auch diese Arbeitsplätze zu sichern.«

Deshalb können in der Existenz bedrohte gemeinnützige Organisationen bzw. ihre Einrichtungen ab Ende der kommenden Woche eine Soforthilfe beantragen. Und zwar all jene, die keine anderslautende Unterstützung erhalten, nicht unter die Regelung des Sozialdienstleister
Soziale Träger werden mit Zuschüssen als Billigkeitsleistungen über eine Förderrichtlinie Corona-Soforthilfe soziale Organisationen unterstützt, ebenso die Übernachtungsstätten. Insgesamt wurden dafür heute 15 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

Hinweis für die Träger: Bei Fragen wenden Sie sich bitte ab 27.5. an Ihre jeweilige Bewilligungsstelle.

Sozialministerin Petra Köpping abschließend: »All diese Maßnahmen dienen dazu, die soziale Infrastruktur in Sachsen wieder in ihr gewohntes Funktionieren zu bringen, sie zu fördern und für künftige Herausforderungen stark zu machen. Wir benötigen dafür die Unterstützung aller, die in diesem Bereich tätig sind und sich täglich für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft einsetzen. Mir ist es wichtig zu signalisieren, dass der Freistaat hier seine Verantwortung ernst- und wahrnimmt. Wir stehen eng an der Seite derjenigen, die sich solidarisch für unsere Gemeinschaft engagieren und denjenigen Hilfe und Unterstützung zukommen lassen, die sie benötigen. Ich bin mir sicher, dass wir gemeinsam hier einen guten Weg beschreiten und es uns so gelingt, das Soziale in Sachsen mit Leben zu erfüllen.«

Zudem wurden schon Mitte April Erleichterungen für die Projekte und Maßnahmen im Bereich des Sozialministeriums veröffentlicht.

So kommen für jetzige Zuwendungsempfänger bei geförderten Projekten und Projektmitwirkende in Förderprogrammen des SMS entsprechende Regelungen zum Fördervollzug in der Corona-Krise bereits zur Anwendung:

  • Können Projektbestandteile nicht wie geplant durchgeführt werden, werden die nachweislich entstandenen (im Grunde förderfähigen) Ausgaben anerkannt.
  • Gefördert werden können so auch angefallene Stornierungskosten. Dies ermöglicht den Zuwendungsempfängern und ihren beteiligten eine gewisse Planungssicherheit.
  • Wird bei Projekten der Zuwendungszweck nur vorübergehend aufgrund der Corona-Krise nicht erreicht, sind die Ausgaben weiterhin förderfähig, soweit sie nicht anderweitig reduziert werden können. Auch ist krisenbedingter, abweichender Einsatz im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe im Einzelfall zulässig.
  • Die Bewilligungsbehörden wurden entsprechend informiert und beraten kompetent, zuverlässig und individuell zu allen Einzelanfragen. Zur Unterstützung dieser Arbeit wurde durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Handlungsleitfaden erarbeitet.

Im Einzelnen bedeutet das:

  • Für Projekte, die vor dem 31.12.2020 enden, kann eine Verlängerung des Projektzeitraums zum 31.12.2020, in Ausnahmefällen sogar bis Ende März 2021, ermöglicht werden.
  • Sofern Zuwendungsempfängern bei einer laufenden Förderung im Grunde förderfähige Ausgaben entstehen, obwohl der Zuwendungszweck aufgrund der Corona-Krise vorübergehend nicht erreicht werden kann bzw. das Projekt unterbrochen werden muss, sind diese förderfähig, soweit diese nicht reduziert werden können.
  • Bei Projekten, in denen es nachweislich nicht möglich ist, die im Projekt veranschlagten Eigen- bzw. Drittmittel zu erreichen, ist die Bewilligungsstelle angehalten, nach Beantragung durch den Träger die Sachlage wohlwollend und einzelfallbezogen zu prüfen.
  • Für alle Vorauszahlungen ist eine verlängerte Mittelverwendungsfrist von 5 Monaten zu gelassen. Dies gilt rückwirkend zum 1. Januar 2020 auch für alle bereits erfolgten Vorauszahlungen.
 

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