Clearingstelle als Vermittler bei der Eingliederungshilfe
Mit Jahresbeginn 2020 hat sich die Ein-
gliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen deutlich verändert Dies geschah für viele sicher unbemerkt aber zu diesem Zeitpunkt wurde mit der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) das Recht der Eingliederungshilfe als neues
Leistungsgesetz wirksam Die weiterentwickelte Eingliederungshilfe setzt verstärkt
auf Teilhabe und Selbstbestimmung In den Mittelpunkt rückt die einzelne behinderte Person mit ihren Bedürfnissen und Wünschen
Da die Leistungen der Eingliederungshilfe jedoch sehr vielfältig sind, kann es bei
der Umsetzung des Gesetzes auch zu Differenzen zwischen dem Träger der EinglieClearing-Stelle
Die neue Beschwerde- Stelle
bei Streit zwischen Menschen mit Behinderungen
und den Trägern der Eingliederungs - Hilfe kommen. Dabei soll nun die Clearingstelle ansetzen In Sachsen wurde diese beim Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen eingerichtet Beschwerden bzw
Streitigkeiten über ein konkretes Handeln oder Unterlassen eines Trägers der Eingliederungshilfe können schriftlich oder nach Vereinbarung eines Termins auch mündlich zur Niederschrift gegenüber einem Mitarbeiter der Clearingstelle eingereicht werden.
Berechtigt dazu ist jede Person, die aufgrund einer Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe erhält Das Angebot ist kostenfrei.
In der Clearingstelle wird versucht, in strittigen Anliegen eine Einigung zwischen den Beteiligten herzustellen.
Dazu finden regelmäßige Besprechungen statt, an denen jeweils ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen, der Sozialämter sowie der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen und der privaten Leistungserbringerverbände teilnehmen.
Weiterhin sind auch zwei Vertreter des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen dabei.
Wichtig ist aber für alle, die eine Beschwerde in der Clearingstelle einreichen wollen, dass dies keinen Widerspruch oder Klage vor Gericht ersetzt.
Um Fristen zu wahren, sollte parallel dazu der offizielle Behördliche oder gerichtliche Weg eingeleitet werden.
Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderungen Clearingstelle nach SächsAGSGB Archivstraße 1, 01097 Dresden.
Bild zur Meldung: Clearingstelle als Vermittler bei der Eingliederungshilfe