Clearingstelle als Vermittler bei der Eingliederungshilfe

20.08.2020

Mit    Jahresbeginn    2020    hat    sich    die    Ein-
gliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen deutlich verändert  Dies geschah für viele sicher unbemerkt aber zu diesem Zeitpunkt wurde mit der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) das Recht der Eingliederungshilfe als neues
Leistungsgesetz wirksam  Die weiterentwickelte Eingliederungshilfe setzt verstärkt
auf Teilhabe und Selbstbestimmung  In den Mittelpunkt rückt die einzelne behinderte Person mit ihren Bedürfnissen und Wünschen
Da die Leistungen der Eingliederungshilfe jedoch sehr vielfältig sind, kann es bei
der Umsetzung des Gesetzes auch zu Differenzen zwischen dem Träger der EinglieClearing-Stelle
Die neue Beschwerde- Stelle 
bei Streit zwischen Menschen mit Behinderungen 
und den Trägern der Eingliederungs - Hilfe kommen.   Dabei soll nun die Clearingstelle ansetzen  In Sachsen wurde diese beim Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen eingerichtet  Beschwerden bzw 
Streitigkeiten über ein konkretes Handeln oder Unterlassen eines Trägers der Eingliederungshilfe können schriftlich oder nach Vereinbarung eines Termins auch mündlich zur Niederschrift gegenüber einem Mitarbeiter der Clearingstelle eingereicht werden.

Berechtigt dazu ist jede Person, die aufgrund einer Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe erhält  Das Angebot ist kostenfrei.

In der Clearingstelle wird versucht, in strittigen Anliegen eine Einigung zwischen den    Beteiligten    herzustellen.   

Dazu  finden regelmäßige Besprechungen statt, an denen jeweils ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen, der Sozialämter sowie  der Liga der  Freien    Wohlfahrtspflege in Sachsen und der privaten Leistungserbringerverbände teilnehmen.

Weiterhin sind auch zwei Vertreter des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen dabei.

Wichtig ist aber für alle, die eine Beschwerde in der Clearingstelle einreichen wollen, dass dies keinen Widerspruch oder Klage vor Gericht ersetzt.

Um Fristen zu wahren, sollte parallel dazu der offizielle Behördliche oder gerichtliche Weg eingeleitet werden.

 

Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderungen Clearingstelle nach SächsAGSGB Archivstraße 1, 01097 Dresden.

 

Bild zur Meldung: Clearingstelle als Vermittler bei der Eingliederungshilfe