Gesetzliche Neuerungen für Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung (SH-NEWS 2021/004 vom 15.01.2021)

15.01.2021

Gesetzliche Neuerungen für Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung (SH-NEWS 2021/004 vom 15.01.2021)

(Lebenshilfe; red/pec)

Eingliederungshilfe
Der Freibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe wird von 57.330 Euro auf 59.220 Euro erhöht. Auch der Einkommensfreibetrag steigt.

Existenzsichernde Leistungen
•    Die Beträge für die jeweiligen Regelbedarfsstufen erhöhen sich.
•    Künftig sollen die Regelsätze auch die Verbrauchskosten für Handys und Smartphones abbilden.
•    Die Leistung für Schulbedarfe erhöht sich von 150 Euro auf 154,50 Euro.
•    Die Regelung über den ernährungsbedingten Mehrbedarf (§ 30 Abs. 5 SGB XII) wird neu gefasst: Ein Mehrbedarf für Leistungsberechtigte wird anerkannt, wenn der Ernährungsbedarf einer Person aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und finanzielle Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und mehr als in geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen. Dies gilt z.B. für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen.

Pflege

• § 150b SGB XI legt fest, dass die bis zu 20 Arbeitstage, für die das „Corona-Pflegeunterstützungsgeld“ (siehe a) genutzt wurde, NICHT auf die zehn Arbeitstage, für die es das „reguläre Pflegeunterstützungsgeld“ (siehe b) gibt, angerechnet werden. Das heißt: Wer wegen der Corona-Pandemie zuhause bleibt, um einen Angehörigen zu versorgen, behält den Anspruch auf die „regulären“ zehn Tage Freistellung gegen Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes.

Vorübergehend gibt es somit zwei unterschiedliche Pflegeunterstützungsgeld-Leistungen:

a) „Corona-Pflegeunterstützungsgeld“
Noch bis zum 31.03.2021 gibt es das „Corona-Pflegeunterstützungsgeld“ bzw. Kostenerstattung nach § 150 Abs. 5d SGB XI – für ein Fernbleiben von bis zu 20 Arbeitstagen aus coronabedingten Gründen.

b) „Reguläres Pflegeunterstützungsgeld“
Das „reguläre Pflegeunterstützungsgeld“ nach § 44a Abs. 3 SGB XI wird für eine Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen gezahlt, wenn jemand einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zuhause versorgen muss.

• Pflegehilfsmittel: Über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen muss die Pflegekasse in Zukunft zügig - ­spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang - entscheiden. War eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst beteiligt, muss die Pflegekasse innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, teilt die Pflegekasse dies dem Antragsteller mit einer Begründung rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. So legt es  § 40 Abs. 6 SGB XI fest.

• Pflegehilfsmittelverzeichnis: Neu ist auch, dass das Pflegehilfsmittelverzeichnis spätestens alle drei Jahre überarbeitet und fortgeschrieben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass neue digitale Technologien im Verzeichnis berücksichtigt werden. Abgesehen davon wird eine dreimonatige Frist eingeführt, innerhalb welcher über Anträge zur Aufnahme neuartiger Pflegehilfsmittel in das Pflegehilfsmittelverzeichnis entschieden wird.

• GPVG: Mit dem überwiegend zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) ist wegen der Pandemie auch eine neue Beratungsregelung gemäß § 148 SGB XI (rückwirkend zum 01.10.2020) in Kraft getreten. Danach können Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, sich bis 31.03.2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz beraten lassen. Die Beratung, die in bestimmten Zeitabständen abgerufen werden muss, um eine Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes zu verhindern, muss bis zum 31.03.2021 also nicht in Präsenz stattfinden.

Gesundheit
• Heilmittelversorgung: Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird die Versorgung mit Heilmitteln für Versicherte unbürokratischer. Heilmittel sind beispielsweise Ergotherapie, Logopädie oder Physiotherapie. Detaillierte Informationen dazu finden sich hier: https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/versorgung-mit-heilmitteln/

• Heilmittelerbringer: Ab dem 01.01.2021 ändern sich auch die Zulassungskriterien für Heilmittelerbringer (§ 125 Abs. 1 SGB V). Die neuen Zulassungskriterien sind auf Bundesebene in Verträgen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenverbänden der Heilmittelerbringer festgelegt. Bereits zugelassene Heilmittelerbringer müssen die neuen Kriterien innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verträge anerkennen und erfüllen (§ 124 Abs. 6 SGB V). Ohne die Anerkennung können sie ihre Leistung nicht weiter mit der Krankenkasse abrechnen. Gleiches gilt für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie (Förder-) Schulen und Kitas, die selbst als Heilmittelerbringer zugelassen sind, um die bei ihnen beschäftigten Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten über die Krankenkasse finanzieren zu können.

• Elektronische Patientenakte:  Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab dem 01.01.2021 auf Antrag eine elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen (§ 342 Abs. 1 SGB V). Die Nutzung ist freiwillig (§ 341 Abs. 1 SGB V). Bestimmte Daten, beispielsweise zu Befunden, Diagnosen, Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten und zu dem elektronischen Medikations- und Notfallplan müssen barrierefrei zur Verfügung stehen. Die Krankenkassen müssen außerdem sicherstellen, dass Versicherte ihre Zugriffs- und Datennutzungsrechte barrierefrei ausüben können.

• Botendienste:  Botendienste durch Apotheken werden nun vergütet, so legt es § 129 Abs. 5g SGB V fest. Die Vergütung von Botendiensten war zunächst aufgrund der Corona-Pandemie befristet eingeführt worden. Es ist damit zu rechnen, dass Apotheken auch weiterhin Medikamente etc. nach Hause liefern werden.

Verbesserungen im Bereich der steuerlichen Nachteilsausgleiche
Für den Veranlagungszeitraum 2021, also für die im Jahr 2021 erhobene Einkommensteuer, hat der Gesetzgeber verbesserte steuerliche Entlastungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen:
• Verdopplung des Behinderten-Pauschbetrags
• Einführung eines Pflege-Pauschbetrags für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 2 und 3
• Anhebung des Pflege-Pauschbetrags für die häusliche Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 4 und 5 bzw. dem Merkzeichen „H“
• Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale

Verbesserungen für Übungsleiter und ehrenamtlich Tätige durch das Jahressteuergesetz 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sollen Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Hierzu wird die  sogenannte Übungsleiterpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG) und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26a S. 1 EStG) erhöht. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht.

 

Bild zur Meldung: Gesetzliche Neuerungen für Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung (SH-NEWS 2021/004 vom 15.01.2021)